Der Sicherheitsbeauftragte
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte (SiB oder SB) sind Beschäftigte, die den Unternehmer in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich ehrenamtlich bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen.
Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Beschäftigten, sondern beraten diese auf kollegialer Basis. Damit können sie auch nicht juristisch verantwortlich gemacht werden.
Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten benötigt ein Betrieb mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.
In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch bei weniger als 20 Beschäftigten zu bestellen sind.
Ab wie vielen Beschäftigten weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, ist dem Anhang 1 der BGV A1 der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft zu entnehmen.
Der Betriebsrat muss bei der Bestellung mitwirken.
Die Formalitäten der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten sind vergleichbar mit denen eines Ersthelfers. Sie kann formlos erfolgen. Der Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten muss allerdings vom Unternehmer bekannt gemacht werden. Dies geschieht in der Regel per Aushang. Eine Einführung des Sicherheitsbeauftragten bei den jeweiligen Mitarbeitern ist ebenfalls sinnvoll.
Nach § 22 SGB VII und § 20 BGV A1 haben Sicherheitsbeauftragte sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.