Der Sicherheitsbeauftragte

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte (SiB oder SB) sind Beschäftigte, die den Unternehmer in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich ehrenamtlich bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Beschäftigten, sondern beraten diese auf kollegialer Basis. Damit können sie auch nicht juristisch verantwortlich gemacht werden.

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten benötigt ein Betrieb mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.

In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch bei weniger als 20 Beschäftigten zu bestellen sind.

Ab wie vielen Beschäftigten weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, ist dem Anhang 1 der BGV A1 der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft zu entnehmen.

Der Betriebsrat muss bei der Bestellung mitwirken.

Die Formalitäten der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten sind vergleichbar mit denen eines Ersthelfers. Sie kann formlos erfolgen. Der Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten muss allerdings vom Unternehmer bekannt gemacht werden. Dies geschieht in der Regel per Aushang. Eine Einführung des Sicherheitsbeauftragten bei den jeweiligen Mitarbeitern ist ebenfalls sinnvoll.

Nach § 22 SGB VII und § 20 BGV A1 haben Sicherheitsbeauftragte sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehören

  • Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren und Hinwirken auf deren Beseitigung
  • Motivation der Kollegen zu umsichtigem und sicherheitsgerechtem Verhalten
  • Überprüfung von technischen Schutzeinrichtungen und Persönlicher Schutzausrüstung auf sicheren Zustand
  • Überprüfung der Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Teilnahme an sicherheitstechnischen Überprüfungen
  • Beteiligung an Unfalluntersuchungen
  • Enge Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt
  • Mitwirkung in Arbeitsschutzgremien

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11) hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Dieser Ausschuss besteht aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei Betriebsratmitgliedern,
  • dem Betriebsarzt,
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit und
  • den Sicherheitsbeauftragten.

Im Arbeitsschutzausschuss, der mindestens vierteljährlich zusammentritt, werden Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten.

Der Sicherheitsbeauftragte hat eine Vorbildfunktion und steht seinen Kollegen und Vorgesetzten als Ansprechpartner und Vermittler in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur Verfügung.

Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie sollten in ihrem ursprünglichen Aufgabengebiet entlastet werden, um die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu haben. Sicherheitsbeauftragte müssen Zugang zu den nötigen Informationen haben und von jedem Unfall in ihren Arbeitsbereich unterrichtet werden.

Wie auch bei anderen Beauftragten im Unternehmen (z.B. Brandschutzbeauftragter, Datenschutzbeauftragter) muss bei der Auswahl des Sicherheitsbeauftragten darauf geachtet werden, dass dieser fachlich und persönlich für seine Aufgabe geeignet ist. Der Mitarbeiter sollte neben technischem Verständnis und Fachkunde in seinem Zuständigkeitsbereich über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen wie Verantwortungsbewusstsein und Überzeugungsgabe verfügen. Wichtig ist außerdem, als Sicherheitsbeauftragter in seinem Arbeitsumfeld anerkannt zu sein und das Vertrauen von Vorgesetzten und Kollegen zu genießen. Weiterhin sollte der Sicherheitsbeauftragte Interesse an dieser Aufgabe besitzen.

Betriebliche Vorgesetzte sollten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da dies zu Interessenkollisionen führen kann.

Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Funktion angemessen wahrnehmen kann, muss er ausreichend Kenntnisse bzgl. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz besitzen. Daher sollte der Sicherheitsbeauftragte vor seiner Bestellung an einer entsprechenden Schulung teilnehmen. Neben den Berufsgenossenschaften und dem TÜV bietet auch Mplus diese Seminare an.

Die Kosten der Bildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahrt- und Unterbringungskosten trägt die Berufsgenossenschaft.

Für die durch die Schulungsmaßnahme ausgefallene Arbeitszeit ist der Unternehmer zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

An der innerbetrieblichen Ausbildung und Information des Sicherheitsbeauftragten sind insbesondere der jeweilige Abteilungsmeister und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beteiligt.

Daneben gibt es den so genannten Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte. Dieser ist nach § 30 Medizinproduktegesetz (MPG) vom Hersteller zu benennen. Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte muss die erforderliche Sachkunde besitzen, z.B. durch eine abgeschlossene naturwissenschaftliche, medizinische oder technische Hochschulausbildung sowie über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung.

Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte sammelt und bewertet bekannt gewordene Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten und koordiniert die notwendigen Maßnahmen. Außerdem ist er für die Anzeige von Medizinprodukterisiken verantwortlich.

Seminare der Mplus-Akademie

Seminare zum Thema „Der Sicherheitsbeauftragte“ werden ebenfalls von unserer Akademie angeboten. Sie werden feststellen, die Zusatzfunktion Sicherheitsbeauftragter öffnet Ihnen ein spannendes neues Themengebiet.

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