SiGeKo – Basiswissen
Informationen rund um SiGeKo – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zuständig.
Die Bestellung des SiGe-Koordinators ist seit 1998 in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.
SiGeKoNach § 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Funktion des SiGeKo selbst übernehmen, wenn er die erforderliche Eignung besetzt. Ist dies nicht der Fall, muss er einen Koordinator bestellen, z.B. einen externen Dienstleister.
Neben der Bestellung des SiGeKo macht die Baustellenverordnung weitere Vorgaben, die in der Planungsphase des Bauvorhabens zu erfüllen sind.
Laut § 2 BaustellV ist eine Vorankündigung für jede Baustelle nötig, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt. Die Vorankündigung muss spätestens 2 Wochen vor Errichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden. Darüber hinaus ist sie auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) muss erstellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung notwendig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 BaustellV ausgeführt werden (z.B. Arbeiten mit möglicher Absturzhöhe von mehr als 7 m).