Unterweisung
Unterweisung (eine Zusammensetzung von „Unterricht“ und „Anweisung“) enthalten die wichtigen Informationen dazu, was getan werden muss und wie das zu geschehen hat. Grundlage für die Unterweisungen ist immer die vorausgegangene Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die daraus abgeleiteten notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Unterweisung ist durch weisungsbefugte Personen durchzuführen (oder durchführen zu lassen).
Alle in einer Unterweisung gemachten Angaben sind verbindliche Regelungen, an die alle Beschäftigten im Unternehmen gebunden sind. Im Zusammenhang mit einer Unterweisung muss sichergestellt werden, dass alle offenen Fragen der Beschäftigten sachkundig und abschließend verbindlich geklärt werden. Wenn die Unterweisung nicht persönlich durchgeführt wird, muss auf jeden Fall die Möglichkeit zur Kommunikation mit Entscheidern bekannt gemacht werden (telefonische Rückfragen, Beantwortung von Fragen per Mail).
Ein guter Ansatz für interessante und nachhaltige Unterweisungen ist die Einbindung von verschiedenen Medien. Kurze Filme, Übungssequenzen und/oder die Bearbeitung von EDV-gestützten Unterweisungshilfen (computer-based-training (CBT) oder web-based-training (WBT)) erhöhen den Lerneffekt nachweislich. Auch die Unterweisung „aus gegebenem Anlass“ ist zu empfehlen, da hier der konkrete innerbetriebliche oder persönliche Bezug eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema begünstigt.
Beim Einsatz bestimmter Arbeits- und Körperschutzmittel sowie bei bestimmten Arbeitsverfahren ist eine ausschließlich theoretische Unterweisung durch den Unternehmer oder durch Führungskräfte nicht ausreichend. Hier gehören praktische Übungen dazu, um die Beschäftigten mit den besonderen Risiken und mit den Arbeits- und Körperschutzmitteln (PSA – Persönliche Schutzausrüstung) ausreichend vertraut zu machen.
Um rechtskonform zu arbeiten, ist eine schriftliche Dokumentation der Unterweisung unbedingt erforderlich. Neben dem Datum und dem Inhalt der Unterweisung ist dabei zu notieren, wer an der Unterweisung teilgenommen hat, wer die Unterweisung durchgeführt hat und welche Materialien eingesetzt wurden (interne Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Hersteller-Betriebsanleitungen, Informationen der Unfallversicherungsträger, Präsentationen, Flyer, Hand-Outs, etc.). Die Beschäftigten, die an der Unterweisung teilgenommen haben, bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie den Inhalt der Unterweisungen verstanden haben und die gegebenen Anweisungen einhalten werden. Lernerfolgskontrollen nach Unterweisungen sind zulässig und sollten ebenfalls mit den Ergebnissen in die Dokumentation aufgenommen werden.
Die Wiederholungsfristen für regelmäßige Unterweisungen liegen in der Regel bei 12 Monaten. Abweichungen davon können in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden. Zu beachten ist, dass der Einsatz schutzbedürftiger Personengruppen (z.B. jugendliche Auszubildende, Personen mit Behinderungen o.ä.) dazu führen kann, dass Unterweisungen in kürzeren Abständen durchgeführt werden müssen.
Unterweisungen gehören als verhaltensbezogene Maßnahmen zu den Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Das bedeutet für den betrieblichen Alltag, dass die Inhalte auf ihre Aktualität zu prüfen sind und die Einhaltung der Unterweisungsinhalte kontrolliert und gegebenenfalls eingefordert werden muss.