Leiterprüfung

Prüfungen von Leitern und Tritten

Neben der Auswahl der für die vorgesehene Tätigkeit geeigneten Aufstiegshilfen und der Erstellung der Betriebsanweisungen als Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten ist durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen, dass die Leitern und Tritte sicher genutzt und Mängel vor der erneuten Benutzung durch qualifiziertes Instandsetzungspersonal beseitigt werden können.

Die Prüfung von Leitern und Tritten stellt sicher, dass die für den Auftraggeber vorhandenen Pflichten aus ArbSchG, BetrSichV und DGUV Information 208-016 rechtskonform erledigt werden. Eine schriftliche Beauftragung ist daher Grundvoraussetzung.

Die Festlegung von Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen ist abhängig von den Nutzungsbedingungen und der Nutzungshäufigkeit der betrachteten Arbeitsmittel. Bei der zugrunde liegenden Beurteilung dieser Bedingungen wird der Unternehmer von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt, eine Beteiligung der Befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten ist empfehlenswert.

Neben der Fristfestlegung für die Prüfungen obliegt es dem Unternehmer, die Qualifikation der Befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten festzulegen. Hier ist die Technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 heranzuziehen, die eine einschlägige Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit als hinreichende Voraussetzungen für erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten  vermuten lässt.

Für den geforderten Nachweis der Prüfungen empfiehlt es sich, ein Leiterprüfbuch anzulegen mit Angaben über die Leiter (inkl. eindeutiger Kennzeichnung), Leiterart, Werkstoff, aus dem die Leiter hergestellt wurde, Hersteller(Händler), Maße der Leiter, Datum des Kaufs, Datum der Inbetriebnahme und gegebenenfalls Anmerkungen zur Leiter und deren Einsatz.

Für jede Leiter und jeden Tritt ist dann jede einzelne Prüfung mit den geprüften Details und dem Prüfergebnis zu dokumentieren. Eine Kennzeichnung der Prüfung in Kombination mit dem Prüfergebnis und dem Datum der nächsten regelmäßigen Prüfung durch Aufkleben einer Plakette ist nicht zwingend gefordert, aber empfehlenswert.

Die gem. BetrSichV und DGUV Information 208-016 durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen ersetzen nicht die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung der Leitern und Tritte durch die Beschäftigten (vor deren Benutzung).

Bei der Prüfung durch die Befähigte Person ist besonders zu beachten:

Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen, fehlende Bauteile, ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z.B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern und oder Stehleitern)

Ergibt die regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten eine erhöhte Anzahl von mangelhaften Arbeitsmitteln, ist die Frist (nach Instandsetzung) bis zur nächsten Prüfung so zu verkürzen, dass Defekte möglichst ausgeschlossen werden.

Die Nacharbeitung der Prüfberichte soll Schwachstellen der eingesetzten Arbeitsmittel erkennen und beseitigen, gegebenenfalls ist die Eignung der eingesetzten Leitern und Tritte für diesen Einsatzzweck erneut zu beurteilen.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmittel beeinträchtigt haben können, auf ihren sicheren Zustand hin überprüft werden.