Betriebsspezifische Betreuung
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Betreuungsformen für Betriebe durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Sie unterscheidet dabei zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Beide Betreuungsformen sind darauf ausgelegt, den Arbeitsschutz in Unternehmen zu gewährleisten, unterscheiden sich jedoch in ihrem Fokus und der Art der Aufgaben. Die Grundbetreuung ist für alle Betriebe verpflichtend und legt die Mindestanforderungen für den Arbeitsschutz fest. Sie bezieht sich auf generelle, standardisierte Aufgaben, die unabhängig von der spezifischen Gefährdungssituation in einem Betrieb notwendig sind.
Die Grundbetreuung umfasst allgemeine Tätigkeiten, die für alle Betriebe in gleicher Form notwendig sind, z. B.:
- Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Beratung bei grundlegenden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
- Mitwirkung bei der Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern
- Unterstützung bei der Einführung und Implementierung von betrieblichen Arbeitsschutzorganisationen
- Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung
- Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
Der zeitliche Umfang der Grundbetreuung ist in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt und richtet sich nach der Branche und der Größe des Betriebs (Anzahl der Beschäftigten). Dabei werden verschiedene Gefährdungsstufen unterschieden, die den Betreuungsaufwand beeinflussen.
Die Betriebsspezifische Betreuung ist eine Ergänzung zur Grundbetreuung und bezieht sich auf spezifische Gefährdungen und besondere Anforderungen des jeweiligen Betriebs. Sie wird an die individuellen Gegebenheiten eines Unternehmens angepasst. Die Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung sind nicht standardisiert, sondern orientieren sich an den konkreten Gefährdungen und Arbeitsbedingungen des Betriebs. Mögliche Beratungsthemen können sein:
Umgang mit gefährlichen Stoffen
Maßnahmen zur Verhinderung spezifischer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Besondere Anforderungen an Maschinen- und Anlagensicherheit
Maßnahmen bei Schichtarbeit oder psychischen Belastungen
Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung hängt von den Gefährdungspotenzialen des Betriebs ab. Der Arbeitgeber muss in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die spezifischen Risiken ermitteln und den erforderlichen Betreuungsaufwand festlegen. Ziel: Die betriebsindividuelle Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen an besondere Risiken, die in der Grundbetreuung nicht ausreichend berücksichtigt werden können