Arbeitsschutzausschuss

Unternehmen sind ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern durch das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Ausschuss besteht aus dem Arbeitgeber oder einem Vertreter, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, den Sicherheitsbeauftragten und zwei durch den Betriebsrat bestimmten Personen.

Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten, in der Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten und Vorgehensweisen festgelegt werden.