Winternews
Am 25. Oktober 2009 um 3.00 Uhr morgens endete die Sommerzeit. Die Uhren wurden dabei um eine Stunde zurückgestellt…. Zeit, um sich auch über die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2005 (BGBL I, 3716) Gedanken zu machen: Mit dieser Verordnung wurde zum 1. Mai 2006 die Pflicht zur Anpassung der Kraftfahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse konkretisiert. Seither sind gem. § 2 Abs. 3a StVO (Winterreifenverordnung) alle Kraftfahrzeuge den Winterverhältnissen anzupassen, insbesondere, die „geeignete Bereifung“ betreffend. Konkludent geht zwar keine generelle Winterreifenpflicht mit dieser Regelung einher, jedoch lassen die Konsequenzen einer Unterlassung der Winterbereifung deutlich werden, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Versicherungen mittels empfindlicher Einbußen und Belastungen einer „Winterreifenpflicht“ zusprechen. Wer also auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben; diese Reifen sind durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet. Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr fahren. Dies gilt nicht nur für den Fahrtantritt, sondern auch für die Weiterfahrt bei plötzlicher Änderung der Straßenverhältnisse. Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 20,- Euro. Wird der Verkehrsteilnehmer obendrein zur Behinderung des Straßenverkehrs oder verursacht gar einen Unfall, wird dies mit einem Bußgeld von 40,- Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet. Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine „geeignete Bereifung“ dar. Auch die Mischung von Sommer- und Winterreifen genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3a der StVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeuges. Diese Neuregelung umfasst Kraftfahrzeuge jeder Art, nicht dagegen Anhänger. Darüber hinaus können Unfälle mit nicht ordnungsgemäßer Bereifung, im individuellen Einzelfall, zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Zwar hätten die Sommerreifennutzer lt. Verband öffentlicher Versicherer nicht mit negative Folgen für ihren Versicherungsschutz zu rechnen, da die Kfz-Haftpflicht auch zukünftig unabhängig davon zahle, ob bei einem Unfall Sommer- oder Winterreifen aufgezogen sind. Hingegen könne die Vollkasko-Versicherung die Leistung nur dann verweigern, wenn sich der Fahrer grob fahrlässig verhalten habe, z.B. ohne Winterreifen ins Hochgebirge fahre. Grobe Fahrlässigkeit führte aber auch schon vor in Kraft treten der neuen Verordnung zum Verlust der Schadensdeckung. Zieht man in Betracht, dass es ja längst „Wetter-Regeln“ gibt, wie Lichtpflicht auch am Tage bei starkem Schneefall oder Nebel, 35,- Euro Bußgeld bei Fahren mit Schneematsch und Salzresten verschmutzten Beleuchtungseinrichtungen, oder rechtliche Konsequenzen für den, der seine Scheiben vor Fahrtantritt nicht ausreichend vom Eis befreit, dann empfiehlt sich in jedem Fall, in den Wintermonaten auf die richtige Bereifung umzustellen. Und nicht vergessen: Frostschutz ins Scheibenwaschwasser! Warum sich auf Bußgeldbescheide, Punkte in Flensburg, waaghalsige Rechtstreite und langwierige Diskussionen mit den Versicherungen einlassen? Im eigenen Interesse für Leib und Leben, der Sicherheit zuliebe und für die Gewissheit, ein verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer zu sein: Winterreifen !!! und angepasste Fahrweise……