Mitwirkung des SiGeKo’s bereits in der Planungsphase
In vielen Fällen wird der SiGeKo erst mit Beginn oder sogar während der Bauausführung beauftragt. Der Gesetzgeber stellt jedoch höhere Anforderungen.
Die Baustellenverordnung ergänzt das Deutsche Arbeitsschutzrecht und nimmt den Bauherrn, als Veranlasser eines Bauvorhabens, in die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu veranlassen. Keinesfalls werden dadurch die Arbeitgeber von ihren bisherigen Pflichten bzw. Verantwortungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz entlastet. Die Pflichten des Bauherrn beginnen bereits in der Planung der Ausführung des Bauvorhabens und reichen bis in dessen Betriebsphase.
„Die Phase der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt spätestens dann, wenn der Entwurf für die Ausführung eines Bauvorhabens hinreichend konkret erarbeitet und dargestellt ist und endet in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der jeweiligen Vergabe.“ (BaustellV RAB 10)
Das Mitwirken bereits in der Planungsphase wirkt sich nicht nur positiv auf den Arbeitsschutz aus – auch die Kostentransparenz wird verbessert, da schon in der Ausschreibung auf notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde. So erfolgt eine Optimierung des Bauablaufes, da Störungen vermieden, das Risiko eines Terminverzugs vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht werden.
Mit der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV geforderten „Unterlage für spätere Arbeiten“ soll bereits vor der Ausschreibung eine Handlungshilfe aufgestellt werden, damit die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage sicher und gesundheitsgerecht verlaufen. Mit der Beifügung der „Unterlage für spätere Arbeiten“ zu den Ausschreibungsunterlagen wird diese Vertragsbestandteil und ungewollte Nachträge – also zusätzliche Kosten – können vermieden werden.
Dem Bauherrn steht es frei, einen „verantwortlichen Dritten“ mit der Durchführung der in der Baustellenverordnung verankerten Arbeitsschutzmaßnahmen zu verpflichten. Dies können z.B. Generalübernehmer, Generalplaner oder Ingenieurbüros sein, die mit der Errichtung einer baulichen Anlage einschließlich Planung und Ausführung beauftragt werden. Bei einer Pflichtenübertragung an einen Dritten ist jedoch kaum noch eine wirksame Beratung in der Planungsphase möglich. Oft wurden die Baukosten bereits kalkuliert und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz, die für den Bauherrn vielleicht von Vorteil wären (geringere Betriebskosten durch optimierte Instandhaltungsmaßnahmen), wurden von den beauftragten Dritten abgelehnt. Auch während der Ausführung kann es zu Problemen kommen, da bei groben und wiederkehrenden Mängeln im Arbeitsschutz eine Unterstützung durch den verantwortlichen Dritten erforderlich wird. Sobald jedoch Termine und Kosten beeinflusst werden, steigt die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten.
Eine direkte Beauftragung des SiGeKo’s durch den Bauherrn ist folglich zu empfehlen. So steht der Bauherr mit dem Koordinator in direktem Kontakt und kann sich ohne Umwege über den Erfolg seiner Arbeit informieren. Zudem wird die Durchsetzungsfähigkeit der erforderlichen Maßnahmen gestärkt wenn der SiGeKo in direktem Auftrag des Bauherrn agiert.
Zusammenfassend hat die Mitwirkung des SiGeKo bereits in der Planungsphase viele Vorteile. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte dessen Beauftragung jedoch direkt durch den Bauherrn erfolgen.
(jmo)