Ab dem 10.09.2021 gilt die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Neu aufgenommen in die Arbeitsschutzverordnung wurde das Thema „Schutzimpfung“: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Gleichzeitig müssen sie den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Außerdem sollen sie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.
Ebenfalls neu ist auch die Möglichkeit, dass Arbeitgebende bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können. Eine entsprechende Auskunftspflicht für Beschäftigte besteht aktuell jedoch nicht.