Flucht- und Rettungswege auf der Baustelle
Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen auf Baustellen: ASR A1.3 und ASR A2.3
Weitläufig herrscht immer noch die Auffassung, dass auf Baustellen und in sich in Bau befindlichen Gebäuden keine Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege und das Aushängen von Flucht- und Rettungsplänen erforderlich sind.
Gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (diese gelten auch für Baustellen) A2.3 >Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan<Punkt 7 „Kennzeichnung“ Nr. (1) „ Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 >Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung< erfolgen. Gemäß ASR A2.3 Punkt 9 Nr. (1) „Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.“Im Punkt 10 der ASR A2.3 „Ergänzende Anforderungen für Baustellen“ ist unter Nr. (3) aufgeführt, dass „Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist, müssen nach Punkt 7 gekennzeichnet sein. Auch in diesen Fällen ist ein Flucht- und Rettungsplan nach Punkt 9 erforderlich.“ Der Flucht- und Rettungsplan kann jedoch an einer zentralen Stelle z.B. in Verbindung mit einer Baustellenordnung am „Schwarzen Brett“ ausgehängt erden. Nr. (4) „Die Kennzeichnung nach Punkt 7 hat zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens nach Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zu erfolgen.“
Die ASR A2.3 bietet hinsichtlich der Zuständigkeit zur Anbringung der o.g. Beschilderungen und Pläne insofern Spielraum, dass sich die tätigen Arbeitgeber hierzu abstimmen oder die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators zu berücksichtigen sind. Wir als Mplus empfehlen an dieser Stelle unseren Auftraggebern/Bauherrn, das Beschaffen, Anbringen, Vorhalten/Nachbessern und wieder Entfernen der Flucht- und Rettungswegekennzeichnung und das Anfertigen, Aushängen und Fortschreiben des Flucht- und Rettungsplanes mit in die Bauvertragsunterlagen / Leistungsverzeichnisse aufzunehmen. Idealer Weise sind diese Aufgaben mit im Leistungsbild eines Baulogistikers angesiedelt. Dann sind diese Vorgaben und Zuständigkeiten zur Umsetzung von Anbeginn der Baumaßnahme klar geregelt.
Weiterführend sind für die Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege entsprechend eine Verkehrswegebeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen …
… aber das, ist schon wieder ein anderes Thema …demnächst hier, auf diesen Seiten.
Beispielfotos erfolgreicher Umsetzung: