Baulicher Arbeitsschutz

Die Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie den Bereich der Bauvorlagen nur in den für das Baurecht bedeutsamen Grundzügen. In der Vergangenheit wurden oftmals aufgrund von mangelhaften Bauvorlagen Bauanträge zurückgewiesen oder unnötig verzögert. Die Bauaufsichtsbehörde kann weiterhin Anträge und Bauvorlagen zurückweisen (siehe § 61 Abs. 2 HBO), wenn diese so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Um derartige Probleme zu entschärfen und die Genehmigungszeiten wesentlich zu verkürzen, dient der Bauvorlagenerlass zur HBO 2002. Im den Anlagen dieses Erlasses finden sich Vordrucke, Hinweise und Empfehlungen, die bei konsequenter Beachtung das bauaufsichtliche Verfahren vereinheitlichen und beschleunigen können. Die Anlage 2 zum Bauvorlagenerlass vom 22. August 2002 befaßt sich unter Punkt 8 mit dem Thema „Baulicher Arbeitsschutz“: „Werden bauliche Anlagen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern vorgesehen ist, errichtet oder baulich geändert, ist die frühzeitige Beachtung der Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes insbesondere aus wirtschaftliche Gründen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist von der Bauherrschaft den Bauvorlagen eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz (z.B. Arbeitsstättenverordnung) beizulegen.“ Bei der Mplus GmbH stehen Ihnen mehrere Bauingenieure mit der Zusatzqualifikation zur Sicherheitsfachkraft zur Verfügung. Damit haben diese die Berechtigung eine Bestätigung gemäß Anlage 2 Pkt. 8 des Bauvorlagenerlasses auszustellen. Alle unsere Ingenieure verfügen über mehrjährige Erfahrungen in der Begutachtung von notwendigen Maßnahmen zum baulichen Arbeitsschutz und unterstützen Sie als Bauvorlagenberechtigten oder Entwurfsverfasser kompetent bei der Zusammenstellung der notwendigen Bauvorlagen.