Unternehmererklärung
Laut § 26a Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Unternehmer, der Arbeiten z. B. an der Fassade, an Fenstern, an der Dämmung oder Neueinbau einer Heizungsanlage vornimmt, verpflichtet dem Eigentümer durch eine Unternehmererklärung zu bestätigen, dass die Arbeiten im Sinne der EnEV durchgeführt wurden.
Die Unternehmererklärung ist durch den Bauherrn mind. fünf Jahre lang aufzubewahren und muss auf Verlangen den Aufsichtsbehörden ausgehändigt werden.