Rechtsgrundlagen
Zur Vereinheitlichung des Arbeitsschutzes in Europa wurde am 12.06.1989 durch die EU die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, die Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheitsschutzes der Arbeit-nehmer bei der Arbeit, erlassen. Diese wurde durch die Bundesregierung mit Inkrafttreten des ArbSchG am 21.08.1996 in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz gibt einen Rahmen von Mindestanforderungen vor, die umgesetzt werden müssen. Es wird auch als „Grundgesetz des Arbeitsschutzes“ bezeichnet. Bei der Umsetzung wurde darauf geachtet, dass Formulierungen, wie in der Rahmenrichtlinie, weit gefasst werden und so Betrieben Spielraum gegeben wird, Arbeitsschutzmaßnahmen an ihre Bedürfnisse und Gegebenheiten anzupassen. Zudem sollten keine Arbeitgeberpflichten festgelegt werden, die über die Rahmenrichtlinie hinausgehen und den Unternehmern finanzielle Belastungen abverlangen, zu denen Arbeitgeber in anderen EU-Ländern nicht verpflichtet sind. Durch das ArbSchG werden Arbeitgeber verpflichtet, Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu beurteilen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Er muss Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche treffen und arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen. Das Gesetz ist so konzipiert, dass der Arbeitgeber bezüglich des Arbeitsschutzes gegenüber dem Staat und nicht den Beschäftigten verpflichtet ist. Das bedeutet, dass Arbeitsschutz-bestimmungen nicht vertraglich ausgeschlossen werden können. Arbeitnehmer haben nach dem Gesetz das Recht, bei unmittelbaren Gefahren ihren Arbeitsplatz zu verlassen, ohne dass für sie nachteilige Folgen für das Arbeitsverhältnis entstehen. Zudem wird Beschäftigen das Recht eingeräumt, Vorschläge zu allen Bereichen der Arbeitssicherheit im Betrieb zu unterbreiten und sich bei den zuständigen Aufsichts-behörden über unbefriedigende Arbeitsschutzzustände zu beschweren. Weiter wurden verschiedene Einzelrichtlinien durch die EU vorgegeben, die in Deutschland in Verordnungen überführt wurden. Beispiele hierfür sind die PSA-Benutzungs-verordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung.
Der Arbeitsschutz in Deutschland fußt auf einem dualen System und wird durch staatliche Vorschriften, insbesondere Gesetzte und Verordnungen und durch die Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen (GUV), bestimmt. Die GUV-Träger erlassen ihre Unfallverhütungsvorschriften durch Beschluss der Vertreterversammlung, die gleichermaßen aus Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehen. Nach Anhörung der Länder müssen die Unfallverhütungsvorschriften vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt werden.
Träger der GUV sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel die Unfallkassen der Länder. Die Rechtsgrundlagen für die GUV sind im SGB VII geregelt. Es sieht auch eine enge Zusammenarbeit der staatlichen und autonomen Arbeitsschutzorganisationen vor.